Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0041

2009/21/0041Verwaltungsgerichtshof21.12.2010

Regest

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0041

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2009210041.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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