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2009/21/0040•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0040
2009/21/0040Verwaltungsgerichtshof21.12.2010
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 41, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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