Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0032

2009/21/0032Verwaltungsgerichtshof26.08.2010

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2009210032.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2. im Umfang der Anfechtung, soweit gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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