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2009/21/0032•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0032
2009/21/0032Verwaltungsgerichtshof26.08.2010
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2. im Umfang der Anfechtung, soweit gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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