Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0028

2009/21/0028Verwaltungsgerichtshof12.10.2010

Regest

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0028

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2009210028.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von€ 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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