Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0022

2009/21/0022Verwaltungsgerichtshof17.11.2011

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2009210022.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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