Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0015

2009/21/0015Verwaltungsgerichtshof30.08.2011

Regest

Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2009210015.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 229,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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