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2009/21/0015•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0015
2009/21/0015Verwaltungsgerichtshof30.08.2011
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 229,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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