2009/21/0013•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0013
2009/21/0013Verwaltungsgerichtshof05.07.2012
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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