Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0009

2009/21/0009Verwaltungsgerichtshof27.01.2010

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2009210009.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seiner Abweisung der Schubhaftbeschwerde und des damit verbundenen Ausspruches, dass die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem 4. November 2008 nicht rechtswidrig waren, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

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