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2009/21/0003•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0003
2009/21/0003Verwaltungsgerichtshof24.11.2009
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Verwaltungsbeschwerde gemäß § 83 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 FPG als unbegründet abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im weiteren Umfang der Feststellung nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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