Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0499

2009/18/0499Verwaltungsgerichtshof10.10.2012

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0499

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2009180499.X00

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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