2009/18/0481•Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0481
2009/18/0481Verwaltungsgerichtshof10.10.2012
Besondere Rechtsgebiete
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufhoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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