Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0465

2009/18/0465Verwaltungsgerichtshof19.04.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0465

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2009180465.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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