Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0429

2009/18/0429Verwaltungsgerichtshof21.01.2010

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0429

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2009180429.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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