2009/18/0391•Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0391
2009/18/0391Verwaltungsgerichtshof29.06.2010
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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