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2009/18/0313•Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0313
2009/18/0313Verwaltungsgerichtshof09.11.2009
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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