Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0313

2009/18/0313Verwaltungsgerichtshof09.11.2009

Regest

Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0313

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2009180313.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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