Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0162

2009/18/0162Verwaltungsgerichtshof21.11.2011

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0162

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2009180162.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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