Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0157

2009/18/0157Verwaltungsgerichtshof22.09.2011

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0157

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2009180157.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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