2009/18/0027•Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0027
2009/18/0027Verwaltungsgerichtshof26.11.2009
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je € 195,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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