Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0023

2009/18/0023Verwaltungsgerichtshof15.12.2011

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2009180023.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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