Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0022

2009/18/0022Verwaltungsgerichtshof24.09.2009

Regest

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2009180022.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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