Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0013

2009/18/0013Verwaltungsgerichtshof22.09.2011

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2009180013.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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