Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0004

2009/18/0004Verwaltungsgerichtshof26.11.2009

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2009180004.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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