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2009/16/0212•Verwaltungsgerichtshof 2009/16/0212
2009/16/0212Verwaltungsgerichtshof24.11.2011
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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