Verwaltungsgerichtshof 2009/15/0212

2009/15/0212Verwaltungsgerichtshof27.02.2014

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/15/0212

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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