2009/13/0172•Verwaltungsgerichtshof 2009/13/0172
2009/13/0172Verwaltungsgerichtshof26.03.2014
Sachverhalt Beweiswürdigung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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