Verwaltungsgerichtshof 2009/13/0160

2009/13/0160Verwaltungsgerichtshof23.10.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/13/0160

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2013

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen. Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

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