2009/13/0141•Verwaltungsgerichtshof 2009/13/0141
2009/13/0141Verwaltungsgerichtshof28.11.2013
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, somit hinsichtlich der Spruchpunkte "B." und "C.", wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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