2009/13/0113•Verwaltungsgerichtshof 2009/13/0113
2009/13/0113Verwaltungsgerichtshof26.02.2014
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Einkommensteuer 2001 und Umsatzsteuer 2001 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen (Umsatz- und Einkommensteuer 2002 und 2003) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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