Verwaltungsgerichtshof 2009/13/0110

2009/13/0110Verwaltungsgerichtshof31.07.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/13/0110

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe vom EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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