2009/02/0377•Verwaltungsgerichtshof 2009/02/0377
2009/02/0377Verwaltungsgerichtshof15.10.2013
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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