2008/23/1264•Verwaltungsgerichtshof 2008/23/1264
2008/23/1264Verwaltungsgerichtshof25.03.2009
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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