Verwaltungsgerichtshof 2008/23/1264

2008/23/1264Verwaltungsgerichtshof25.03.2009

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/23/1264

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008231264.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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