Verwaltungsgerichtshof 2008/23/0474

2008/23/0474Verwaltungsgerichtshof15.09.2010

Regest

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/23/0474

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2008230474.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

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