Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0929

2008/22/0929Verwaltungsgerichtshof14.12.2010

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0929

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2008220929.X00

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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