Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0928

2008/22/0928Verwaltungsgerichtshof14.05.2009

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0928

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008220928.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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