Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0925

2008/22/0925Verwaltungsgerichtshof17.12.2009

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0925

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008220925.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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