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2008/22/0882•Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0882
2008/22/0882Verwaltungsgerichtshof14.12.2010
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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