Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0831

2008/22/0831Verwaltungsgerichtshof31.05.2011

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0831

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2008220831.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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