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2008/22/0629•Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0629
2008/22/0629Verwaltungsgerichtshof10.12.2008
Allgemein Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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