Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0624

2008/22/0624Verwaltungsgerichtshof18.06.2009

Regest

Begründung Begründungsmangel Beweismittel Zeugenbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0624

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008220624.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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