Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0622

2008/22/0622Verwaltungsgerichtshof14.05.2009

Regest

Begriff der aufschiebenden Wirkung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0622

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008220622.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 41, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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