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2008/22/0621•Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0621
2008/22/0621Verwaltungsgerichtshof26.01.2010
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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