2008/22/0617•Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0617
2008/22/0617Verwaltungsgerichtshof18.06.2009
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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