Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0532

2008/22/0532Verwaltungsgerichtshof28.08.2008

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0532

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2008220532.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 41, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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