Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0473

2008/22/0473Verwaltungsgerichtshof10.11.2010

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0473

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2008220473.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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