Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0461

2008/22/0461Verwaltungsgerichtshof10.11.2010

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0461

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2008220461.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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