Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0317

2008/22/0317Verwaltungsgerichtshof13.12.2011

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0317

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2008220317.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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