2008/22/0312•Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0312
2008/22/0312Verwaltungsgerichtshof03.03.2011
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Vollzug
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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