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2008/22/0286•Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0286
2008/22/0286Verwaltungsgerichtshof07.04.2011
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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