Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0286

2008/22/0286Verwaltungsgerichtshof07.04.2011

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0286

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2008220286.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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