Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0216

2008/22/0216Verwaltungsgerichtshof22.07.2011

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0216

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2008220216.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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