Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0136

2008/22/0136Verwaltungsgerichtshof18.06.2009

Regest

Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0136

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008220136.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 908, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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